Schwangerschaftskonfliktberatung spielt dann eine große Rolle, wenn Frauen über einen Schwangerschaftsabbruch nachdenken. Das Beratungsgespräch ist notwendig, damit die Abtreibung nicht als Straftat gilt. Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist in §219 des Strafgesetzbuches verankert. Es handelt sich hierbei um ein kostenloses Beratungsgespräch, das von jeder schwangeren Frau in Anspruch genommen werden kann.
Die Inhalte der Schwangerschaftskonfliktberatung
Frauen, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch nehmen wollen – beispielsweise weil sie über einen Abbruch der Schwangerschaft nachdenken – müssen sich auf folgende Themen einstellen:
- Aufklärung im Hinblick auf drohende Konflikte (emotional, seelisch, partnerschaftlich) mit Differenzierung von Schwangerschaftsabbruch und Schwangerschaft
- Aufklärung über rechtliche Grundlagen
- Aufklärung über die medizinischen Möglichkeiten
einer Abtreibung
- Medikamentös
- Operativ
- Aufklärung über die Möglichkeiten einer Adoption mit besonderem Augenmerk auf den Ablauf sowie Rechte und Pflichten der leiblichen Mutter
- Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs
- Aufklärung über staatliche Unterstützung und sonstige Sozialleistungen bei einer Entscheidung für die Schwangerschaft
- Aufklärung über staatliche Ansprüche und Vorteile (Mutterschutz, Elterngeld, Vereinbarkeit von Kind und Job, Möglichkeiten für Alleinerziehende, etc.)
Generell hat die Schwangerschaftskonfliktberatung stets einen erklärenden und unterstützenden Charakter. Keine Frau wird hier verurteilt oder zu einer Entscheidung getrieben. Es geht auch nicht darum, sich selbst Vorwürfe zu machen oder sich diese von anderen anzuhören. Ziel der Schwangerschaftskonfliktberatung ist es, Klarheiten zu schaffen und danach selbstbestimmt eine Entscheidung zu treffen. Hierbei spielt eine Frage eine zentrale Rolle:
„Lasse ich das Kind abtreiben oder behalte ich es?“
Wo findet die Schwangerschaftskonfliktberatung statt?
Wer über eine Abtreibung nachdenkt oder anderweitig in einem Konflikt mit der Schwangerschaft steht, hat die Möglichkeit, sich bei verschiedenen Beratungsstellen Hilfe zu suchen. Die Schwangerschaftskonfliktberatung wird unter anderem durch folgende Einrichtungen durchgeführt:
- Pro Familia
- Arbeiterwohlfahrt
- donum vitae
- Caritas
- Deutsches Rotes Kreuz
- Diakonie
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
Wichtig: Die Beratungsstelle muss staatlich anerkannt sein. Nur dann wird die Bescheinigung über die Beratung auch vom Arzt akzeptiert, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt.
Außerdem ist es immer notwendig, dass ein Gynäkologe aufgesucht wird, wenn eine Schwangerschaft festgestellt wurde. Frauenärzte können ebenfalls zu einer wichtigen Vertrauensperson werden und schwangere Frauen bei ihren weiteren Entscheidungen und Schritten unterstützen.
Wer muss zur Schwangerschaftskonfliktberatung?
Diese Beratungsmaßnahme ist eine Pflicht für alle Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden. Eine Bescheinigung über den Besuch der Schwangerschaftskonfliktberatung ist eine Voraussetzung für die Durchführung einer Abtreibung.
Wer freiwillig zur Schwangerschaftskonfliktberatung geht, kann dies auch in Begleitung einer nahestehenden Person tun. Im Idealfall handelt es sich hierbei um den Vater des ungeborenen Kindes. Doch auch Mütter, Freundinnen und andere angehörige dürfen bei der Schwangerschaftskonfliktberatung dabei sein, wenn das von der werdenden Mutter gewünscht wird.
Schweigepflicht für Berater/innen
Alles, was während der Schwangerschaftskonfliktberatung besprochen wird, findet ausschließlich zwischen den Beratern und der Frau sowie den eventuellen Begleitern ab. Die Berater unterliegen einer strengen Schweigepflicht, die auch für Minderjährige gilt. Das bedeutet, dass Eltern auch dann nicht informiert werden dürfen, wenn die schwangere Frau jünger als 18 ist.
Die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch
Ob eine Schwangerschaft abgebrochen wird, entscheidet einzig und allein die Frau. Wichtig ist allerdings, dass die Entscheidung innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate getroffen wird. Danach ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt.